Impressum

Vereinssitz

Verein für Humor und gute Gefühle

Annenstrasse 41

8020 Graz

ZVR: 3423 56944

UID: ATU67211411

Obfrau: Helene Schrey

Obstv:: Laura Singer

Gerichtsstand ist Graz / Österreich

Statuten

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1) Der Verein führt den Namen

Verein für Humor und gute Gefühle - Smileworks

2) Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2 VEREINSZWECK

1) Der Verein übt seine Tätigkeit gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung aus und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2) Der Verein bezweckt durch Vorträge, Seminare, öffentlichen Auftritten, gemeinnützigen Aktivitäten und die Bereitstellung sowie Verbreitung von Informationsmaterial,

- die Förderung von positivem Lebensgefühl, sozialem Engagement und Lebenskultur,

sowie die Hilfestellung zum Ausstieg aus negativen Kreisläufen und der Spirale von

gesellschaftlichen Krankheiten, wie Stress, Depression oder Burnout.

- Zugleich ist es eine INITIATIVE für die betriebliche GESUNDHEITSFÖRDERUNG (BGF) zum Ausstieg

aus Konfliktpotenzialen, als auch von Belastungszuständen oder gesundheitlich negativen

Kreisläufen

- Weiters soll aus den Erkenntnissen und der Anwendung von dialogischer Bildung (Freire),

pädagogischem Spiel (Boal), sowie Techniken aus Improvisationstheater (Johnstone)

positiver Psychologie und Clownerie die Entwicklung von individuellen Strategien für mehr

positive Lebensgefühle, soziale Verantwortung und empathische Kompetenz gefördert

werden.

§ 3 ARTEN DER MITTEL ZUR ERREICHBARKEIT DES VEREINZWECKES

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel

erreicht werden:

a) Die ideellen Mittel umfassen die folgenden Tätigkeiten, die der Verein ausüben wird:

Herausgabe von Informationsmaterial, online Präsenz, virtuelle Verbreitung und

Vernetzung, Vorträge und Veranstaltungen.

b) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Erlösen aus Veranstaltungen, Seminare, Workshops, Vorträge, Beiträge und Spenden von

Mitgliedern, Fördermittel und Subventionen.

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder

sowie Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich an der Vereinsführung und -tätigkeit

beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Beitritt und

Zahlung eines Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit und -entwicklung fördern.

Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den

Verein ernannt werden.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und

rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein

wollen.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet

der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.

3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstands durch die

Mitgliederversammlung.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen

Austritt oder durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen

Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung

anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den

Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung

ruhen die Mitgliedsrechte.

4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen

von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und

die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie

das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den

Ehrenmitgliedern zu.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen

und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der

Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung, siehe §§ 9 und 10

b) das Leitungsorgan (der Vorstand), siehe §§ 11,12 und 13

c) die Rechnungsprüfer, siehe § 14

d) die Schlichtungseinrichtung, siehe § 15

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder

der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von einem Zehntel

der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen

sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email einzuladen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Beginnes,

Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.

4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung

beim Vorstand schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst

werden.

6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine

Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig

7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

erschienen Mitglieder beschlussfähig.

8) Die Wahlen und die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher

Stimmenmehrheit.

9) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst

werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

gültigen Stimmen.

10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Abwesenheit

der Kassier.

§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr

3) Entgegennahmen und Genehmigung der Berichte des Vorstands und der

Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt

Vermögensübersicht (§ 12a)

4) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer

5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche

und außerordentliche Mitglieder

6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte

§ 11 LEITUNGSORGAN (VORSTAND)

1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines

gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,

wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.

3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier (4) Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Kassier schriftlich oder per

E-Mail einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden

und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung, der Kassier.

8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines

Mitgliedes des Vorstands auch durch Rücktritt (Abs. 9).

9) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes

an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw.

Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit

eingeschränkt.

§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDS

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die

Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen

grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die

Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen

des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende

Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der

Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt

Vermögensübersicht zu erstellen.

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie

Führung der Mitgliederliste

e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES VORSTANDS

1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu

ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, bei Verhinderung stellvertretend die des

Kassiers. In finanziellen Angelegenheiten bedarf es sowohl der Unterschrift des Obmanns als auch

des Kassiers.

Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines

organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstands und der

Rechnungsprüfer.

3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr

im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der

Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, in eigener Verantwortung selbstständig

Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch

das zuständige Vereinsorgan.

4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14 RECHNUNGSPRÜFER

1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die

Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie

dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen

Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.

2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der

Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder

festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.

Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 2)

ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der

Mitgliederversammlung zu berichten.

3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 9.

§ 15 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG

1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die

vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. In dieses Organ entsenden beide Streitparteien je

zwei Vertreter, die aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.

2) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder

mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Entscheidungen sind vereinsintern

endgültig.

3) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für

Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtung der

ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern

ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.

§ 16 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke

einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes

ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne

der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der

ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff

Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden.

Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist

ausgeschlossen.

3) Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen

Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich

hat sie einen Abwickler zu berufen.

4) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach

Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN

Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form

verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

Inhaltlich rechtliches

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