Impressum
Vereinssitz
Verein für Humor und gute Gefühle
Annenstrasse 41
8020 Graz
ZVR: 3423 56944
UID: ATU67211411
Obfrau: Helene Schrey
Obstv:: Laura Singer
Gerichtsstand ist Graz / Österreich
Statuten
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1) Der Verein führt den Namen
Verein für Humor und gute Gefühle - Smileworks
2) Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
§ 2 VEREINSZWECK
1) Der Verein übt seine Tätigkeit gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung aus und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der Verein bezweckt durch Vorträge, Seminare, öffentlichen Auftritten, gemeinnützigen Aktivitäten und die Bereitstellung sowie Verbreitung von Informationsmaterial,
- die Förderung von positivem Lebensgefühl, sozialem Engagement und Lebenskultur,
sowie die Hilfestellung zum Ausstieg aus negativen Kreisläufen und der Spirale von
gesellschaftlichen Krankheiten, wie Stress, Depression oder Burnout.
- Zugleich ist es eine INITIATIVE für die betriebliche GESUNDHEITSFÖRDERUNG (BGF) zum Ausstieg
aus Konfliktpotenzialen, als auch von Belastungszuständen oder gesundheitlich negativen
Kreisläufen
- Weiters soll aus den Erkenntnissen und der Anwendung von dialogischer Bildung (Freire),
pädagogischem Spiel (Boal), sowie Techniken aus Improvisationstheater (Johnstone)
positiver Psychologie und Clownerie die Entwicklung von individuellen Strategien für mehr
positive Lebensgefühle, soziale Verantwortung und empathische Kompetenz gefördert
werden.
§ 3 ARTEN DER MITTEL ZUR ERREICHBARKEIT DES VEREINZWECKES
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden:
a) Die ideellen Mittel umfassen die folgenden Tätigkeiten, die der Verein ausüben wird:
Herausgabe von Informationsmaterial, online Präsenz, virtuelle Verbreitung und
Vernetzung, Vorträge und Veranstaltungen.
b) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Erlösen aus Veranstaltungen, Seminare, Workshops, Vorträge, Beiträge und Spenden von
Mitgliedern, Fördermittel und Subventionen.
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder
sowie Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich an der Vereinsführung und -tätigkeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Beitritt und
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit und -entwicklung fördern.
Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein
wollen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den
Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung
ruhen die Mitgliedsrechte.
4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen
von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen
und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, siehe §§ 9 und 10
b) das Leitungsorgan (der Vorstand), siehe §§ 11,12 und 13
c) die Rechnungsprüfer, siehe § 14
d) die Schlichtungseinrichtung, siehe § 15
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder
der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von einem Zehntel
der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email einzuladen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Beginnes,
Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung
beim Vorstand schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig
7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit.
9) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Abwesenheit
der Kassier.
§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
3) Entgegennahmen und Genehmigung der Berichte des Vorstands und der
Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht (§ 12a)
4) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und außerordentliche Mitglieder
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte
§ 11 LEITUNGSORGAN (VORSTAND)
1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier (4) Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Kassier schriftlich oder per
E-Mail einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden
und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung, der Kassier.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Mitgliedes des Vorstands auch durch Rücktritt (Abs. 9).
9) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes
an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit
eingeschränkt.
§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDS
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die
Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen
des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der
Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht zu erstellen.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie
Führung der Mitgliederliste
e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES VORSTANDS
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, bei Verhinderung stellvertretend die des
Kassiers. In finanziellen Angelegenheiten bedarf es sowohl der Unterschrift des Obmanns als auch
des Kassiers.
Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines
organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstands und der
Rechnungsprüfer.
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr
im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der
Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, in eigener Verantwortung selbstständig
Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFER
1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder
festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.
Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 2)
ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 9.
§ 15 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG
1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die
vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. In dieses Organ entsenden beide Streitparteien je
zwei Vertreter, die aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
2) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
3) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für
Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtung der
ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern
ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.
§ 16 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes
ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne
der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der
ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden.
Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist
ausgeschlossen.
3) Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen
Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich
hat sie einen Abwickler zu berufen.
4) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN
Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form
verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.
Inhaltlich rechtliches
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